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Mahnung
Mit einer rechtsgeschaeftlichen Handlung hat die Mahnung Aehnlichkeit und wird im buergerlichen Recht
ausgesprochen. Von einem Glaeubiger wird ein Schuldner mit dieser Mahnung aufgefordert, dem Leisten einer
ueberfaelligen Schuld nachzukommen. Obwohl es fuer die Mahnung keine festgelegte Form gibt, wird die Mahnung
normalerweise in einer schriftlichen Form ausgesprochen. Nachdruecklich muss aus der Mahnung hervorgehn, dass
die Leistung der faelligen Schuld nunmehr endgueltig durchgefuehrt werden soll. Das Setzen einer Frist ist dabei nicht zwingend
notwendig. Auf der Ebene wie die Mahnung sind die Erhebung einer Klage und der zugetellte Mahnbescheit im Mahnverfahren
anzusiedeln. In Verzug geraet ein Schuldner dann, wenn die Faelligkeit trotz einer erfolgten Mahnung ueberschritten wird
und die Schuld nicht beglichen wird. Bei einem Rechtsgeschaeft kann es geschehen, dass eine Leistung auf einen bestimmten
Termin festgelegt wird. Eine Mahnung ist hierbei nicht erforderlich. Wird eine Leistung prinzipiell verweigert, z.B. Aufgrund
besonderer Umstaende, so ist das Aussprechen einer schriftlichen Mahnung nicht noetig. Jedoch kann grundsaetzlich auf das
Erlassen einer Mahnung im Rahmen der allgemeinen Geschaeftsbedingungen nicht verzichtet werden. In § 309 Nr. 4 BGB erfolgt
die Regelung hierzu.