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Sachdarlehensvertrag
Das Sachdarlehen gibt es neben dem normalen Gelddarlehen in Form eines Darlehensvertrages. Durch diesen Sachdarlehensvertrag
verpflichtet sich der Darlehensnehmer gegenueber dem Darlehensgeber durch eine vereinbarte oder vertretbare Sache nach § 91
BGB ( Buergerliches Gesetz Buch ) zu ueberlassen. Mit diesem Vertrag erwirbt der Darlehensnehmer sein Eigentum an der Sache und ist
hiermit verpflichtet zu einer Zahlung des Darlehensentgeldes bei Faelligkeit und zu einer Rueckerstattung von einer gleichartigen Sache,
Menge und Guete laut § 607 Abs 1 Seite 2 des BGB. Ueberlassen bleibt es den beiden Vertragspartnern eine Unentgeltlichkeit des
Darlehens auszumachen, somit ist eine Ueberlassung der Entgeltigkeit der Regelfall auch wenn die Vorschrifft ueber das Sachdarlehen auf
die Ueberlassung von Geld keine Anwendung hat. Von einer Vertragspartei kann der Sachdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise
Gemaess § 608 BGB gekuendigt werden, sollte von den Vertragsparteien keine Kuendigungsfrist festgelegt worden sein. Das Entgelt
ist spaetestens bei der Rueckerstattung der ueberlassenen Sache laut § 609 BGB zu bezahlen. Wenn nur artgleiche Sachen, Menge und
Guete zurueckzugeben sind oder die Sachen verarbeitet oder verbraucht werden sollen und nicht die urspruengliche Art behalten haben,
handelt es sich um ein Sachdarlehen, abzugrenzen davon sind das unentgeltliche (Leihe) und das entgeltliche (Miete).
Ueberlassene Sachen werden dem Empfaenger Darlehensweise uebereignet, dagegen verliehene Sachen nicht. Einheitlich war das
Darlehensrecht bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geregelt, im Januar 2002 kam es mit der Reform zur Teilung in das Recht des
Sachdarlehensvertrages § 607 - § 609 BGB das als eigener Vertragstyp eingefuehrt wurde und das Recht des Gelddarlehens in dem diese
Paragraphen nicht anwendebar und ausreichend sind.